Seit dem 1. Juli 1998 gilt die
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Diese
Verordnung nimmt in §§ 2-3 den Bauherren als
Veranlasser eines Bauvorhabens in die Pflicht, Maßnahmen
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sämtlicher
beteiligter Personen zu veranlassen. In erster Linie sind
dies die Bauhandwerker, darüber hinaus jedoch auch
andere auf der Baustelle Anwesende (z. B. der Bauleiter,
Architekt, usw.) oder in der Nähe befindliche (Anwohner
und Passanten) sowie die mit späteren Arbeiten am
Gebäude (z.B. Wartung) betrauten Personen.
Sofern der Bauherr nicht selbst über die einschlägigen
Kenntnisse verfügt und auf der Baustelle Beschäftigte
mehrerer Arbeitgeber tätig sind, ist der Bauherr
verpflichtet, einen entsprechend sachkundigen Koordinator,
den SiGeKo zu bestellen. Die dem SiGeKo übertragenen
Pflichten erstrecken sich von der Planungsphase bis zur
Fertigstellung des Gewerkes.
Im wesentlichen umfasst die Leistung eines Koordinators
die Erstellung der Vorankündigung der Maßnahme
bei der zuständigen Gewerbeaufsicht, des Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplans und der Unterlage (für
spätere Arbeiten an der baulichen Anlage). In der
Ausführungsphase kontrolliert er die Einhaltung der
Vorgaben des SiGe-Plans und der allgemeinen Grundsätze
des Arbeitsschutzgesetzes sowie die Einhaltung der BG-Vorschriften
/ Unfallverhütungsvorschriften. Die Anforderungen
an Person und zu erbringende Leistung sind in RAB30 (Regeln
zum Arbeitsschutz auf Baustellen) festgehalten.
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